- Geschäfte und Beratungen, Parlament - Pierre-Gabriel Bieri
Vernetzung AHV-Daten: Digitalisierung ohne Zentralisierung
Der Gesetzesentwurf BISS, der am 29. April dem Plenum des Nationalrats vorgelegt wird, schafft unter anderem die Grundlagen für die Vernetzung von AHV-Daten zur Entwicklung von national verwendbaren Online-Diensten. Er wurde erfreulicherweise in der Kommission insofern angepasst, als dass die Durchführungsstellen (Verbands- und kantonale Ausgleichskassen) in die Entwicklung und den Betrieb dieser neuen Plattform einbezogen werden. Der Gesetzestext sollte jedoch noch weiter gestrafft und auf das Wesentliche konzentriert werden.
Vermeidung einer übermässigen Zentralisierung unter technischen Vorwänden
AHV/IV-Versicherte sollen einfach, schnell und sicher über das Internet auf ihre Daten zugreifen können. Sie sollen ihre geleisteten AHV-Beiträge einsehen und Informationen über allfällige Beitragslücken sowie automatisierte und vorläufige Schätzungen ihrer Rente abrufen können. Dies setzt die flächendeckende Einrichtung eines elektronischen Datenaustauschs zwischen den verschiedenen AHV-Ausgleichskassen voraus, welche als Durchführungsstellen der AHV wirken (eidgenössische, kantonale und berufliche Verbandsausgleichskassen sowie die zentrale Ausgleichskasse ZAS).
Es wäre möglich gewesen, diesen Datenaustausch auf einfache Weise zu regeln, indem man das Gesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) angepasst hätte. Der Bundesrat bestand jedoch darauf, ein neues, spezifisches Gesetz vorzulegen, das den Titel „Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS)“ trägt. Der Entwurf wurde im September 2025 an das Parlament überwiesen (Geschäft 25.075). Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) hat den Text zweimal geprüft und dabei notwendige Korrekturen vorgenommen. Der Nationalrat wird nun am 29. April im Rahmen seiner Sondersession darüber entscheiden.
Niemand bestreitet den Grundsatz einer weiteren Digitalisierung der 1. Säule der Altersvorsorge, um umfassendere und flächendeckende Online-Dienstleistungen für Versicherte und Unternehmen bereitzustellen. Eine solche Entwicklung darf jedoch nicht unter technischen Vorwänden zu einer de facto-Zentralisierung des derzeitigen Systems führen. Dieses System beruht auf unabhängigen Durchführungsstellen, die über die notwendige Praxiserfahrung verfügen, die Bedürfnisse ihrer Versicherten und Mitglieder kennen und aufgrund des (begrenzten) Wettbewerbs kosteneffiziente Abläufe sicherstellen.
Eine glücklicherweise korrigierte Vorlage
Der ursprüngliche Entwurf des Bundesrats sah vor, ohne verbindlichen Einbezug der Durchführungsstellen eine neue zentralisierte elektronische Plattform unter der Leitung der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS), also der Bundesverwaltung, zu schaffen. Damit bestand die Gefahr, dass die AHV-Ausgleichskassen auf die Rolle einfacher „IT-Terminals“ der Bundesplattform reduziert worden wären. Die bereits bestehenden und bewährten Online-Dienste, die seit Jahren im Rahmen verschiedener Kooperationen zwischen den Kassen entwickelt wurden, wären aufgegeben oder an den Rand gedrängt worden.
Zentralisierungsbefürworter betrachten die derzeitige Vielfalt als Verschwendung von Ressourcen. In Wirklichkeit ist diese Vielfalt ein Garant für Bürgernähe und für einen Wettlauf um Innovation. Was eine Zentralisierung bestimmter IT-Lösungen beim Bund betrifft, so bietet eine solche keinerlei Garantie gegen finanzielle Auswüchse oder gegen schwerwiegende Funktionsstörungen, wie die Pannen der neuen (zentralisierten) Zahlungsplattform der Arbeitslosenversicherung gezeigt haben.
Daher ist der SGK-N zu danken, dass sie den Entwurf korrigiert und vorgeschrieben hat, dass die ZAS die Durchführungsstellen in die Entwicklung und den Betrieb der AHV-Plattform und der übrigen gesamtschweizerischen Informationssysteme einbeziehen muss, und dies „auf strategischer, fachlicher und operativer Ebene“ (Art. 4 Abs. 2ter und Art. 18 Abs. 1). Zudem wurden Bestimmungen zur Governance hinzugefügt, die für solche Informationssysteme ein ständiges Steuerungsgremium vorsehen, dem auch Vertreter der Durchführungsstellen angehören (Art. 22a). Mit diesen Massnahmen sollte sichergestellt werden können, dass die neue zentrale Plattform nur als möglichst schlanke Einstiegsplattform dient und die bestehenden oder sich in Entwicklung befindlichen Plattformen der Durchführungsstellen effizient und ohne übermässige Verschiebung der Rollen und Zuständigkeiten eingebunden werden.
Entscheidend ist die Einrichtung eines standardisierten Austauschs von AHV-Daten, der nicht an eine zentralisierte Plattform gebunden ist und die bereits von den AHV-Kassen entwickelten Lösungen berücksichtigt.
Eher ein politisches als ein technisches Problem
Mit diesen Korrekturen ist der Grundgedanke des neuen Gesetzes BISS mehr oder weniger akzeptabel geworden. Dennoch bleibt der dem Plenum vorgelegte Entwurf nach wie vor sehr kompliziert (das dem Parlament zur Verfügung stehende Dokument umfasst 80 Seiten) und in bestimmten Punkten unnötig bevormundend (insbesondere mit der Verpflichtung für Arbeitgeber, elektronisch mit den AHV-Kassen zu kommunizieren). Wird es gelingen, den Text noch zu vereinfachen, zu überarbeiten und auf das Wesentliche zu konzentrieren?
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines standardisierten Austauschs von AHV-Daten, der nicht an eine zentralisierte Plattform in den Händen des Bundes gebunden ist, sondern vielmehr die bereits von den AHV-Kassen entwickelten Lösungen berücksichtigt. Es gilt, Doppelspurigkeiten zu vermeiden und unnötige Kosten zu verhindern, die letzten Endes den Arbeitgebern und den Kantonen aufgebürdet werden würden.
Ein solcher standardisierter Datenaustausch ist in der heutigen Welt weder unmöglich noch aussergewöhnlich. Das Problem ist also eher politischer als technischer Natur und geht zudem über den speziellen Fall der AHV hinaus: Soll man zulassen, dass die Entwicklung öffentlicher Online-Dienste dem Bund die Gelegenheit bietet, still und leise weitere Kompetenzen zu zentralisieren?
Weiterführende Informationen
Sondersession (von 27. bis 30. April): Programm Nationalrat