Was muss ich zur Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus wissen?

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Bund und Kantone haben mit dem Covid-19-Gesetz die Kompetenz, Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen. Die wirtschaftlichen Folgen dieser Massnahmen sollen u.a. mit dem Corona-Erwerbsersatz abgedeckt werden. Dieser kann bis zum 31. Dezember 2021 mit entsprechendem Formular auf der Website der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden. Die Leistungen werden monatlich rückwirkend ausgerichtet und durch die AHV-Ausgleichskassen ausbezahlt.

Nachfolgend geben wir ihnen eine Übersicht über die einzelnen Anspruchsgruppen und Anspruchsvoraussetzungen. Für detailliertere Informationen bietet das FAQ auf der Website des BSV hilfreiche Unterstützung.

Fragen und Antworten nach Themengebiet, Stand 17. Februar 2022
ENTSCHÄDIGUNG FÜR ELTERN

Voraussetzungen: Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung nicht mehr gewährleistet ist, haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbsunterbruchs

  • obligatorisch bei der AHV versichert sind, und
  • einer unselbstständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Der Betreuungsbedarf muss auf Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sein, wie z.B. die Schliessung von Schulen, Krippen, Kindergärten oder die Tatsache, dass die Betreuung nicht mehr möglich ist, weil sie von einer Person übernommen wurde, die sich in Quarantäne begeben muss.

Bei Jugendlichen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die einen Intensivpflegezuschlag der IV erhalten, besteht der Anspruch bis zum 18. Geburtstag und bei Jugendlichen in einer Sonderschule bzw. Institution, die geschlossen wurde, bis zum 20. Geburtstag.

Beginn und Ende: Der Anspruch beginnt am 4. Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Er endet, wenn eine Betreuungslösung gefunden, die Quarantänepflicht aufgehoben oder die Betreuungseinrichtung wieder geöffnet wurde. Der Anspruch endete am 16. Februar 2022. Der letzte Tag für die Anmeldung ist am 31. Mai 2022.

Homeoffice: Wenn die Arbeit von zuhause aus möglich ist und dies zu keinem Erwerbsausfall führt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Wenn ein Erwerbsausfall nachgewiesen werden kann, z.B. durch eine Bestätigung des Arbeitgebers, besteht ein Anspruch auf Entschädigung.

Schulferien: Während den Schulferien besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Wenn jedoch die für die Schulferien geplante Betreuungslösung wegen Covid nicht zur Verfügung steht, besteht ein Anspruch auf Entschädigung.

Höhe der Entschädigung: Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn des Anspruchs erzielt wurde, max. aber 196.-/Tag. Den Höchstbetrag des Taggeldes erreichen Arbeitnehmende mit einem durchschnittlichen Monatslohn von 7’350.- Franken.

Für Selbstständigerwerbende, die bereits eine Entschädigung aufgrund der bis zum 16.09.2020 geltenden gesetzlichen Grundlagen bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage für eine Entschädigung ab dem 17.09.2020 die gleiche.

ENTSCHÄDIGUNG FÜR PERSONEN WEGEN EINER QUARANTÄNEMASSNAHME

Voraussetzungen: Personen, die sich in einer ärztlich oder behördlich verordneten Quarantäne befinden und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbsunterbruchs

  • obligatorisch bei der AHV versichert sind, und
  • einer unselbstständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Die Quarantänemassnahme muss mit einem ärztlichen Attest oder mit der behördlichen Anordnung belegt werden. Sollte der Kantonsarzt angesichts der steigenden Fallzahlen nicht in der Lage sein, ein solches Dokument auszustellen, so können sie dies mittels Selbstdeklaration angeben.

Wenn eine Person krank ist oder vom Arbeitgeber beurlaubt wurde, weil sie zur Risikogruppe gehört, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Beginn und Ende: Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Es gibt keine Karenzfrist. Der Anspruch endet mit Aufhebung der Quarantäne, spätestens aber, sobald 7 Taggelder ausgerichtet wurden, auch wenn die Quarantäne 10 Tage gedauert hat. Ein allfälliger Anspruch endete am 2. Februar 2022. Der letzte Tag für die Anmeldung ist am 31. Mai 2022.

Homeoffice: Wenn die Arbeit von zuhause aus möglich ist, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Höhe der Entschädigung: Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn des Anspruchs erzielt wurde, max. aber 196.-/Tag. Den Höchstbetrag des Taggeldes erreichen Arbeitnehmende mit einem durchschnittlichen Monatslohn von 7’350.- Franken. Für Selbstständigerwerbende, die bereits eine Entschädigung aufgrund der bis zum 16.09.2020 geltenden gesetzlichen Grundlagen bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage für eine Entschädigung ab dem 17.09.2020 die gleiche.

ENTSCHÄDIGUNG FÜR BESONDERS GEFÄHRDETE PERSONEN

Voraussetzungen: Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende oder Personen in arbeitgeber-ähnlicher Stellung, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören, haben Anspruch auf Entschädigung, sofern sie ihre Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise von zu Hause aus ausüben können und dadurch einen Erwerbsunterbruch erleiden. Sie müssen mit einem ärztlichen Attest belegen, dass sie zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen gehören. Zusätzlich müssen sie

  • obligatorisch bei der AHV versichert sein, und
  • einer unselbstständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Selbständigerwerbende müssen im Formular angeben, weshalb die Arbeit von zu Hause aus nicht möglich ist.

Beginn und Ende: Der Anspruch beginnt frühestens am 18.01.2021, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch endet im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit im Homeoffice oder am Arbeitsort, spätestens jedoch am 31. März 2022. Der letzte Tag für die Anmeldung ist der 30. Juni 2022.

Koordination mit anderen Leistungen: Leistungen anderer Sozial- oder Privatversicherungen gehen dem Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz vor. Grundsätzlich besteht ein Anspruch in diesen Fällen nur dann, wenn jemand bspw. bei Arbeitsunfähigkeit eine Resterwerbstätigkeit aufweist oder seine Kurzarbeitsentschädigung nicht die ganze Periode abdeckt.

Höhe der Entschädigung: Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn des Anspruchs erzielt wurde, max. aber 196.-/Tag. Den Höchstbetrag des Taggeldes erreichen Arbeitnehmende mit einem durchschnittlichen Monatslohn von 7’350.- Franken.

Für Selbstständigerwerbende, die bereits eine Entschädigung aufgrund der bis zum 16.09.2020 geltenden gesetzlichen Grundlagen bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage für eine Entschädigung die gleiche.

ENTSCHÄDIGUNG FÜR SELBSTÄNDIGERWERBENDE

Voraussetzungen: Selbständigerwerbende haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie

  • ihren Betrieb aufgrund kantonaler oder bundesrechtlicher Bestimmungen schliessen mussten und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden,
  • die geplante(n) Veranstaltung(en) aufgrund des Verbots von Bund oder Kanton nicht durchführen können oder diese nicht bewilligt wurde(n).
  • ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken mussten.

Eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Umsatz im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019, resp. während der tatsächlichen Dauer ihrer Tätigkeit, um mindestens 30% tiefer ist und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens 10’000 Franken betrug. Hinweise auf die Berechnung des prozentualen Umsatzrückgangs finden sie im FAQ auf der Website des BSV. Der massgebende Prozentsatz für den Umsatzrückgang wurde mehrmals angepasst. Für den Zeitraum von 19.12.2020 bis 31. Dezember 2021 gelten 40%, von 17.09.2020 bis 18.12.2020 gelten 55%.

Beginn und Ende: Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch endet grundsätzlich, wenn die Massnahme aufgehoben wurde oder kein Erwerbsausfall mehr vorliegt.

Für die Schliessung des Betriebs auf Anordnung des Bundes oder Kantons endete der Anspruch am 16. Februar 2022. Die Anmeldefrist endet am 31. Mai 2022.

Für die von einem Veranstaltungsverbot betroffenen Selbständigerwerbenden endete der Anspruch am 31. August 2021. Die Anmeldefrist endet am 31. Mai 2022.

Für die indirekt von Massnahmen betroffenen (mit Umsatzrückgang) endete der Anspruch am 16. Februar 2022. Die Anmeldefrist endet am 30. September 2022.

Eine Ausnahme gilt für Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und deren Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 massgeblich eingeschränkt ist. Ihr Anspruch endet spätestens am 30. Juni 2022. Die Anmeldefrist läuft ebenfalls bis am 30. September 2022.

Höhe der Entschädigung: Die Entschädigung beträgt 80% des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens, dem die Akontorechnungen 2019 zugrunde liegen, max. aber 196.-/Tag.

Für die Bemessung von Leistungsansprüchen ab dem 1. Juli 2021 wird inskünftig das Einkommen der Steuerveranlagung 2019 berücksichtigt, sofern dies für die versicherte Person vorteilhafter ist.

Den Höchstbetrag des Taggelds erreichen Selbständigerwerbende mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen von 88’200.-. Wurde bereits eine Entschädigung aufgrund der bis zum 16.09.2020 geltenden gesetzlichen Grundlagen bezogen, bleibt die Berechnungsgrundlage für eine Entschädigung ab dem 17.09.2020 die gleiche.

ENTSCHÄDIGUNG FÜR PERSONEN IN ARBEITGEBERÄHNLICHER STELLUNG

Voraussetzungen: Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie

  • ihren Betrieb aufgrund kantonaler oder bundesrechtlicher Bestimmungen schliessen mussten und dadurch einen Lohnausfall erleiden,
  • die geplante(n) Veranstaltung(en) aufgrund des Verbots von Bund oder Kanton nicht durchführen können oder diese nicht bewilligt wurde(n) und dadurch einen Lohnausfall erleiden.
  • ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken mussten und dadurch einen Lohnausfall erleiden.

Eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Umsatz im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019, resp. während der tatsächlichen Dauer ihrer Tätigkeit, um mindestens 30% tiefer ist und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens 10’000.- betrug. Hilfe für die Berechnung des prozentualen Umsatzrückgangs finden sie im FAQ auf der Website des BSV.

Der massgebende Prozentsatz für den Umsatzrückgang wurde mehrmals angepasst. Für den Zeitraum von 19.12.2020 bis 31. Dezember 2021 gelten 40%, von 17.09.2020 bis 18.12.2020 gelten 55%.

Beginn und Ende: Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch endet grundsätzlich, wenn die Massnahme aufgehoben wurde oder kein Erwerbsausfall mehr vorliegt.

Für die Schliessung des Betriebs auf Anordnung des Bundes oder Kantons endete der Anspruch am 16. Februar 2022. Die Anmeldefrist endet am 31. Mai 2022.

Für die von einem Veranstaltungsverbot betroffenen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung endete der Anspruch am 31. August 2021. Die Anmeldefrist endet am 31. Mai 2022.

Für die indirekt von Massnahmen betroffenen (mit Umsatzrückgang) endete der Anspruch am 16. Februar 2022. Die Anmeldefrist endet am 30. September 2022.

Eine Ausnahme gilt für Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und deren Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 massgeblich eingeschränkt ist. Ihr Anspruch endet spätestens am 30. Juni 2022. Die Anmeldefrist läuft ebenfalls bis am 30. September 2022.

Höhe der Entschädigung: Die Entschädigung beträgt 80% des Lohnausfalls im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen AHV-pflichtigen Monatseinkommen im Jahr 2019, max. aber 196.-/Tag. Der Maximalbetrag des Taggeldes beträgt 196.-, was einem Lohnausfall von 7’350.- monatlich entspricht.

Wurde die Erwerbstätigkeit im Laufe des Jahres 2020 oder 2021 aufgenommen, so ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen massgebend, das aus den Lohnabrechnungen des Jahres 2020 bzw. 2021 hervorgeht.

ENTSCHÄDIGUNG FÜR GRENZGÄNGER

Voraussetzungen: Wenn eine Person in der Schweiz angestellt oder selbständigerwerbend ist und in einem Nachbarland wohnt, kann sie Anspruch auf die Entschädigung für die Kinderbetreuung oder bei Quarantänemassnahmen haben. Für Grenzgänger gelten im Übrigen die gleichen Rechte und Anspruchsvoraussetzungen. Sind Sie durch andere Gründe an der Arbeit verhindert, bspw. durch eine Grenzschliessung, besteht keinen Anspruch auf die Entschädigung.

Schul- oder Krippenschliessung im Ausland: Auch wenn Ihr Kind in einem Nachbarland der Schweiz zur Schule geht, können Sie als Grenzgänger mit einer Anstellung in der Schweiz Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung haben. In diesem Fall gelten die gleichen Rechte und Anspruchsvoraussetzungen wie für die anderen Eltern.

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