Kurzarbeit während Coronavirus: Was muss ich als Unternehmer wissen?

Sinn der Kurzarbeit: Kurzarbeit ist ein wirksames Instrument, um bei Fällen wie dem unerwarteten Auftreten des Coronavirus vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen. Ziel der Kurzarbeit ist es, Arbeitsplätze zu erhalten.

Durch die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird ein anrechenbarer Arbeitsausfall angemessen entschädigt. Die KAE bietet dem Arbeitgeber eine Alternative zu drohenden Entlassungen. Der Arbeitgeber spart damit die Kosten der Personalfluktuation (Einarbeitungskosten, Verlust von betrieblichem Know-how) und behält die kurzfristige Verfügbarkeit über die Arbeitskräfte. Die Vorteile für die Arbeitnehmenden sind: Vermeidung von Arbeitslosigkeit, Bewahrung des umfassenden sozialen Schutzes innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, Vermeidung von Betragslücken in der beruflichen Vorsorge.

Coronavirus kann ein Grund für Kurzarbeit sein: Das SECO erachtet das unerwartete Auftreten des neuen Coronavirus und dessen Auswirkungen als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend. Somit können Unternehmen mit Verweis auf das Coronavirus KAE beantragen. Aber: Der generelle Verweis auf das neue Coronavirus reicht nicht aus, um einen Anspruch auf KAE zu begründen. Vielmehr müssen die Arbeitgeber weiterhin glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind.

Fallkonstellationen für Kurzarbeit: Der Arbeitsausfall muss in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen. Beispielsweise kann man an folgende Konstellationen denken:

Betriebe werden auf behördliche Anordnung geschlossen;
Produktionseinbruch, weil Komponenten aus vom Coronavirus betroffenen Regionen wie bspw. China oder betroffenen Betriebe nicht mehr verfügbar sind (Import);
Produktionseinbruch, weil Produkte nicht mehr in vom Coronavirus betroffene Regionen wie bspw. China geliefert werden können (Export);
Warentransporte brechen ein;
Kundinnen und Kunden bleiben aus Angst vor Ansteckung aus (betrifft v.a. Gastronomie, Freizeit- und Vergnügungseinrichtungen, Reisebüros, Personentransportunternehmen usw.).

Formelles Voranmeldungen von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) einreichen. Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST des Kantons, in dem sich der Betrieb oder die Betriebsabteilung befindet. Generell wurden die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung vorübergehend ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht.

Kurzarbeit während Corona: Die Übersicht zu wahren ist eine Herausforderung, weil die Massnahmen ständig neu auf die Entwicklungen der Pandemie ausgerichtet werden müssen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die beschlossenen Massnahmen betr. Vereinfachung und Anspruchserweiterung:

27.01.2022Das SECO hat das Abrechnungsformular für KAE dahingehend erweitert, dass die Betriebe eine Aufteilung in Mitarbeitende im Monats- resp. Stundenlohn vornehmen müssen. Dies berücksichtigt ab Januar 2022 eine urteilskonforme Abwicklung der KAE in Bezug auf Ferien- und Feiertagsanteil.
26.01.2022Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens bis am 31. März 2022.
Aufhebung der Karenzzeit bis am 31. März 2022. Verlängerung der Nichtanrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen bis am 31. März 2022. Verlängerung der Nichtanrechnung von Mehrstunden aus Vorperioden bis am 31. März 2022. Erneute Aufhebung der Beschränkung auf vier Abrechnungsperioden für Arbeitsausfälle von über 85% bis 31. März 2022.

Für Unternehmen, die der 2G+ Pflicht unterliegen, wird vom 20. Dezember 2021 bis 31. März 2022 der Anspruch auf KAE für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Vertrag, Arbeitnehmende mit einem befristeten Vertrag ohne Kündigungsmöglichkeit sowie, unter bestimmten Bedingungen, auch für Lernende reaktiviert. Die Erhöhung der Höchstbezugsdauer von KAE wird auf 24 Monate bis 30. Juni 2022 verlängert.
17.12.2021Die Aufhebung der Voranmeldefrist wird bis am 31. Dezember 2022 verlängert.
Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von bis zu 6 Monaten wird bis am 31. Dezember 2022 verlängert.
Die höhere KAE für geringe Einkommen wird bis am 31. Dezember 2022 verlängert.
10.12.2021Das Bundesgericht hält in einem Urteil fest, das beim summarischen Abrechnungsverfahren Ferien- und Feiertage für Mitarbeitende im Monatslohn bei der Bemessung der KAE zu berücksichtigen sind. Bezüglich der Abrechnungsperioden 2020 und 2021 wird der Bundesrat zu gegebener Zeit über das weitere Vorgehen entscheiden.
01.10.2021Das summarische Abrechnungsverfahren gilt bis Ende Dezember 2021.

Die Voranmeldefrist ist bis Ende Dezember 2021 aufgehoben. Seit dem 1. September müssen Voranmeldungen für Kurzarbeit wieder per ordentlichem Verfahren eingereicht werden.

Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit ist vom 20. März 2021 bis am 31. Dezember 2021 wieder von 3 auf 6 Monate verlängert.

Ab 1. Juli 2021 werden Bewilligungen nicht mehr für volle 6 Monate, sondern nur bis am 31. Dezember 2021 erteilt. Und ab dem 1. Oktober werden wieder Bewilligungen für 3 Monate erteilt.
23.06.2021 Die Höchstbezugsdauer für KAE wird auf 24 Monate erhöht. Die Erhöhung gilt bis zum 28. Februar 2022.

Das summarische Abrechnungsverfahren wird bis zum 30. September 2021 verlängert. Ab dem 1. Juli 2021 wird zudem der «Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden» wiedereingeführt.

Der Anspruch auf KAE für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, Lernende und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen wird bis am 30. September 2021 verlängert.

Ab dem 1. Juli 2021 gilt wieder eine Karenzzeit von einem Tag.
12.05.2021 Die Höchstbezugsdauer für KAE wird von 18 auf 24 Monate erhöht, sollte die aufgrund der anhaltenden Pandemie notwendig sein. Dies soll ab 1. Juli 2021 bis 28. Februar 2022 gelten.

Zudem soll das summarische Abrechnungsverfahren verlängert werden. Der Bundesrat wird die Verordnung voraussichtlich am 23. Juni 2021 verabschieden.
19.03.2021 Das vereinfachte Verfahren für KAE sowie die Aufhebung der Karenzfrist wird bis am 30. Juni 2021 verlängert.Vorübergehend wird die Voranmeldefrist für Kurzarbeit wieder aufgehoben. Eine Voranmeldung muss dennoch eingereicht werden.

Es wird die Möglichkeit eingeführt, den Beginn der Kurzarbeit – ausnahmsweise und unabhängig vom Zeitpunkt der Voranmeldung – rückwirkend auf das Datum des Inkrafttretens der behördlichen Massnahmen festzusetzen.

Dies erfolgt nur auf Gesuch des Betriebs. Ein entsprechendes Gesuch ist bis zum 30. April 2021 bei der KAST einzureichen.Zudem wird die Bewilligung bis zu sechs Monate gültig sein.
20.01.2021 Die die Karenzfrist wurde rückwirkend per 1. September 2020 und bis zum 31. März 2021 aufgehoben.Die maximale Bezugsdauer von KAE bei mehr als 85% Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2021 wird rückwirkend aufgehoben.

Der Anspruch wird auf Personen in befristeten und Lernende ausgeweitet. Die Erweiterung gilt vom 1. Januar 2021 bis am 30. Juni 2021.
18.12.2020 Das summarische Verfahren für KAE wurde nochmals bis am 31. März 2021 verlängert.

Mit Art. 17a wird eine Bestimmung im Covid-19-Gesetz zur Bemessung der KAE bei tiefen Einkommen aufgenommen.

Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 und ist bis zum 31. März 2021 befristet.
28.10.2020 Mitarbeitende auf Abruf haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf KAE.

Die Änderung tritt rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft und ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
01.09.2020 Ab dem 1. September 2020 gilt wieder eine maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 Monaten.
01.07.2020 Ab dem 1. September 2020 wurde die Höchstbezugsdauer von KAE von 12 auf 18 Monate verlängert.
25.05.2020 Am 1. Juni 2020 wurde die Voranmeldefrist für Kurzarbeit wieder eingeführt.

Fragenkatalog: Da für die meisten Arbeitgeber das Thema „Kurzarbeit“ Neuland ist, beantworten wir für Sie nachfolgend wichtige, praxisrelevante Fragen. Es handelt sich um summarische Antworten auf die gängigsten Fragen. Die Ausführungen sind bewusst einfach und pragmatisch gehalten und als Orientierungshilfe zu verstehen. Sie ersetzen nicht eine eingehende juristische Prüfung im Einzelfall.

Fragen und Antworten nach Themengebiet, Stand 27. Januar 2022
GUT ZU WISSEN

Wo finde ich allgemeine Informationen? Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat auf seiner Website die wesentlichen Informationen aufgeschaltet. Aktuelle Informationen finden sie zudem auf der Website arbeit.swiss.

Wo finde ich weitergehende Informationen? Sämtliche Kantone bieten auf ihren Websites ebenfalls  Informationen zum Thema Coronavirus und Kurzarbeit. In vielen Fällen können weitergehende Informationsblätter und die notwendigen Formulare zur Beantragung der Kurzarbeit heruntergeladen werden (Bspw. auf der Website des Kantons Bern).

MEHRSTUNDEN UND FERIEN

Was passiert mit den aufgelaufenen Überstunden? Werden diese für die Dauer der Kurzarbeit eingefroren? Werden Überstunden, welche in den letzten 6 Monaten angesammelt wurden, bei der KAE abgezogen? Grundsätzlich gilt: Läuft im Zeitpunkt der Einführung von bewilligter Kurzarbeit für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmenden in den 6 voran-gegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von den Arbeitsausfällen abzuziehen. Gleitzeit wird bis auf 20 Stunden angerechnet.

Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmenden bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von den Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten 12 Monaten.

Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können. Diese Erleichterung gilt mit der befristeten Beibehaltung des vereinfachten Verfahrens für KAE voraussichtlich bis am 31. März 2022.

Müssen für die Beantragung von KAE Überstunden und Ferien aus dem Vorjahr komplett abgebaut werden? Mehrstunden (Überstunden/Überzeit) und Ferien müssen vor dem Bezug von KAE nicht abgebaut werden. Grundsätzlich gilt, dass Überstunden in die Berechnung des anrechenbaren Arbeitsausfalls einfliessen. Ausnahmsweise gilt aber für die Geltendmachung von Kurzarbeit aufgrund von behördlichen Massnahmen infolge Coronavirus, dass ein Überstundenguthaben auch in der Abrechnung unberücksichtigt bleibt. Dies gilt mit der befristeten Beibehaltung des vereinfachten Verfahrens voraussichtlich bis am 31. März 2022.

Die Überzeit, welche wir momentan gemacht hätten, werden wir in der nächsten Saison-Pause nicht haben zum Einziehen und Überbrücken. Sollten wir einfach Kurzarbeit weiter anmelden, oder wie sollen wir das handhaben? Vorhol- und Nachholzeiten sind in die Sollstunden-berechnung der Abrechnungsperiode aufzunehmen. Sie werden laufend entschädigt, soweit sie ausfallen. In Abrechnungsperioden, in denen Vorholzeit kompensiert wird, ist die Sollstundenzahl entsprechend zu kürzen. Eine Voranmeldung kann sich durchaus lohnen.

Können Mitarbeitende während dem Verbot der Leistungserbringung, sprich dem Bezug von KAE, gleichzeitig Ferien beziehen? Würde bei einem Ferienbezug die KAE gekürzt werden? Empfehlen Sie grundsätzlich während dem Bezug von KAE keine Ferientage beziehen zu lassen? Der Ferienanspruch wird im Rahmen des anrechenbaren Stundenverdienstes berücksichtigt. Insofern bringt es nichts, während der KAE Ferien abzubauen.

Kann es beim Bezug von KAE zu einer Kürzung des regulären Ferienanspruchs kommen? Nein, eine Ferienkürzung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Wo finde ich weitergehende Informationen zum Themenkreis Mehrstunden und Ferien? Illustrative Berechnungsbeispiele finden Sie in AVIG-Praxis KAE, B1-16, sowie in der KAE-Broschüre des SECO.

SPEZIELLE ARBEITSVERHÄLTNISSE

Wie stehen die Chancen bei einem befristeten Arbeitsvertrag eine KAE zu erhalten? In der Regel nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer stehen. Der Grund liegt darin, dass sie aufgrund der festen Vertragsdauer vor Entlassung geschützt sind und deshalb der angeordneten Kurzarbeit nicht zustimmen müssen. Lässt ein Arbeitsvertrag eine Kündigung vor Ende einer vereinbarten Befristung zu, besteht Anspruch auf KAE. Für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen ohne vertraglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit endete der Anspruch am 30. September 2021. Für Unternehmen, die der 2G+ Pflicht unterliegen, wird vom 20. Dezember 2021 bis 31. März 2022 der Anspruch auf KAE  für Arbeitnehmende mit einem befristeten Vertrag ohne Kündigungsmöglichkeit reaktiviert.

Was sollen wir bei Teilzeitangestellten auf Abruf tun? Der ausserordentliche Anspruch auf KAE für auf Abruf angestellte Personen endete am 30. September 2021. Für Unternehmen, die der 2G+ Pflicht unterliegen, wird vom 20. Dezember 2021 bis 31. März 2022 der Anspruch auf KAE für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Vertrag reaktiviert.


Was gilt für Lernende? Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall von Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen. Der Grund dieses Ausschlusses liegt einerseits in der zeitlichen Befristung und andererseits im überwiegenden Ausbildungscharakter des Lehrverhältnisses. Diesen Lehrverhältnissen gleichzustellen sind Anlehrverhältnisse im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sowie Anstellungsverhältnisse von Praktikanten, die überwiegend die Merkmale eines Ausbildungsverhältnisses aufweisen.

Beachte: Der Anspruch von Lernenden auf KAE endete am 30. September 2021. Für Unternehmen, die der 2G+ Pflicht unterliegen, wird vom 20. Dezember 2021 bis 31. März 2022 der Anspruch auf KAE für Lernende reaktiviert. Dies unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung der Lernenden weiterhin sichergestellt ist und der Betrieb keine anderweitige finanzielle Unterstützung zur Deckung des Lohns des Lernenden erhält.


Was gilt für Temporärkräfte? In der Regel ausgeschlossen von KAE sind Temporär-Arbeitnehmende.Der ausserordentliche Anspruch auf KAE für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit entfiel Ende August 2020.

ABRECHNUNG UND SCHADENMINDERUNG

Wie sieht es mit der Suche nach Nebenarbeit aus, wenn der aktuelle Zustand länger als 1 Monat anhält? Grundsätzlich gilt: Von ganz- oder halbtägigem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmenden können geeignete, zumutbare Zwischenbeschäftigungen zugewiesen werden. Arbeitnehmende, deren Arbeit länger als 1 Monat eingestellt ist, müssen sich ausserdem selber um eine solche bemühen.
Um die Auszahlungsverfahren der KAE während der ausserordentlichen Lage zu vereinfachen, sind Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung während der Kurzarbeit nicht mehr an die KAE anzurechnen. Für Arbeitnehmende wird so ein finanzieller Anreiz geschaffen, in Bereichen, die aktuell einen hohen Personalbedarf haben, eine Zwischenbeschäftigung anzunehmen. Diese Erleichterung gilt mit der befristeten Beibehaltung des vereinfachten Verfahrens voraussichtlich bis am 31. März 2022.

Sind auch bei der Abrechnung Vereinfachungen vorgesehen? Ja, die Abrechnung der KAE wurde vereinfacht (vgl. ausserordentliches Formular auf der Website von arbeit.swiss). Zudem erfolgt die Abrechnung der KAE während der ausserordentlichen Lage summarisch. Angesichts der hohen Anzahl Anträge ist die Abrechnung der KAE für jeden einzelnen Mitarbeitenden nicht mehr möglich.

HÖHE DER VERSICHERUNGSLEISTUNGEN UND SOZIALVERSICHERUNGSABZÜGE

Werden die Arbeitgeberbeiträge (AHV, IV, EO und ALV) auch durch die Kasse rückvergütet? Die KAE beträgt 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalles. Während der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber jedoch die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV, UV, FAK, BV etc.) entsprechend der normalen Arbeitszeit (= 100% des Lohnes) bezahlen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmenden vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Anteile der Arbeitgeber an die AHV, IV, EO und ALV für die Ausfallzeiten werden von der ALK zurückerstattet.

KÜNDIGUNG WÄHREND KURZARBEIT

Annahme: Die Krise dauert an und wir sehen uns gezwungen, Mitarbeitenden zu kündigen. Gibt es finanzielle Unterstützung (ALV/KAE) während der Kündigungsfrist oder müssten wir während der Kündigungsfrist 100% Lohn ohne Beschäftigung/Leistungserbringung des Mitarbeiters bezahlen? Der Zweck der KAE liegt in der Verhinderung von Kündigungen. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, so geht der Anspruch auf KAE ab Beginn der vertraglichen Kündigungsfrist verloren. Immerhin wird sie nicht zurückgefordert, wenn deren Geltendmachung nicht missbräuchlich erfolgte.

KURZARBEITSENTSCHÄDIGUNG FÜR GESCHÄFTSFÜHRER UND INHABER (ABGRENZUNG)

Gibt es auch finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für die Inhaber von Kleinunternehmen? Kann bei Inhabern/Gesellschaftern zumindest ein Teil des Lohnes für ihre operative Tätigkeit für Kurzarbeit angemeldet werden? Es muss unterschieden werden zwischen nach AHV-Statut unselbständig und selbständig Erwerbenden.

Unselbständig Erwerbende (KAE ja)
Grundsätzlich gilt:  Wer einen Betrieb selber führt, kann für sich keine Kurzarbeit beantragen, auch für Familienmitglieder nicht, höchstens für unbefristet Angestellte. Beachte: Ausnahmsweise wurde die KAE auf arbeitgeberähnliche Angestellte sowie deren mitarbeitende Ehegatten bzw. eingetragene Partner ausgeweitet. Ende Mai ist ihr Anspruch  jedoch erloschen.

Selbständig Erwerbende (KAE nein, aber…)
Siehe sogleich unter dem Themenkreis „Ertragsausfallentschädigung und Liquidität“.

ERTRAGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG UND LIQUIDITÄT

Können wir gestützt auf Art. 63 EpG bei den Behörden eine Entschädigung für den Ertragsausfall verlangen? Schliesslich wurde unsere Leistungserbringung verboten.

Ertragsausfallentschädigung: Art. 63 verweist auf die Fälle in Art. 33-38 sowie Art. 41 Abs. 3 EpG und beschlägt den Ertragsausfall nicht generell. Betriebsausfallversicherungen decken Ertragsausfälle verursacht durch Betriebsschliessungen oder einem Tätigkeitsverbot. Voraussetzung ist in der Regel eine behördliche Anordnung. Doch sind Schäden infolge von Grippeviren wie dem Coronavirus oft nicht gedeckt.

Aber Bundesratsbeschluss vom 20. März 2020 (Umsetzung ab 26. März 2020):
Selbständig Erwerbende, die wegen behördlicher Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden sowie freischaffende Künstlerinnen und Künstler können Erwerbsausfälle in einem gewissen Rahmen bei der Ausgleichskasse geltend machen. Gründe:
• Schulschliessungen
• Ärztlich verordnete Quarantäne
• Schliessung eines selbständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes

Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die EO geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80% des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Ratgeber «Erwerbsausfallentschädigung» oder auf der Website des BSV.

Und wie kann ich als Unternehmerin oder Unternehmer Liquiditätsengpässe ausgleichen?

Liquidität:
Als Soforthilfe waren verbürgte Überbrückungskredite im Garantieprogramm des Bundes enthalten. Sie konnten bei der Hausbank des Unternehmers geltend gemacht werden und sind später zurückzuzahlen. Die Frist für Kreditgesuche ist am 31. Juli 2020 und diejenige für Bürgschaftsgesuche am 31. August 2020 abgelaufen. Mit dem Covid-19-Gesetz wurde zudem das System der Härtefall-Massnahmen eingeführt. Konkret sieht das Gesetz in Art. 12 die Möglichkeit einer Finanzhilfe für Unternehmen vor, die von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind. Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Ratgeber «Härtefall-Massnahmen» oder auf der Website des WBF.

Zur weiteren Liquiditätssicherung wurde folgende Massnahme beschlossen: Auf Beiträgen, für die in direktem Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus ein Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen gewährt wird, sind ab dem Zeitpunkt des Aufschubs keine Verzugszinsen zu bezahlen.

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