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Kriegsmaterialgesetz: sinnvolle pragmatische Anpassung

Kriegsmaterialgesetz-sinnvolle-pragmatische-Anpassung. Im Bild ist stellvertretend für die Schweizer Rüstungsindustrie ein Fahrzeug der Mowag.

Das geopolitische und sicherheitspolitische Umfeld hat sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. Davon ist auch die Schweizer Rüstungsindustrie betroffen. Die Revision des Kriegsmaterialgesetzes, über die am 29. November abgestimmt wird, sieht eine sinnvolle Anpassung an die neuen Realitäten in der Aussen- und Sicherheitspolitik vor.

Das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz) legt die Bedingungen fest, unter welchen der Export von Waffen, Waffensystemen und Waffenkomponenten zulässig ist. Die Revision, über die wir am 29. November abstimmen werden, zielt darauf ab, die gesetzlichen Bestimmungen für den Export insofern anzupassen, als dass dem Bundesrat ein gewisser Handlungsspielraum eingeräumt werden soll, damit er angemessen auf geopolitische Herausforderungen reagieren kann.

Die Revision konzentriert sich in erster Linie auf die Vorschriften zur Wiederausfuhr von Kriegsmaterial durch Partnerstaaten. Die derzeitige Grundregel bleibt bestehen: Staaten, die Kriegsmaterial in der Schweiz erwerben, dürfen dieses grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der Schweiz an andere Länder weiterleiten („Nichtwiederausfuhr-Erklärung“). Es ist jedoch vorgesehen, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zuzulassen. Diese könnten insbesondere für Staaten gelten, die über vergleichbare Exportkontrollen verfügen und im Bereich der Sicherheitspolitik eng mit der Schweiz zusammenarbeiten.

Wahrung der militärischen Neutralität

Unverändert bleibt, dass jede Ausfuhr weiterhin den bestehenden gesetzlichen Anforderungen unterliegt. Dazu gehören insbesondere die Berücksichtigung der aussenpolitischen Interessen der Schweiz, die Einhaltung des Völkerrechts sowie die Einhaltung von Handelsembargos und internationalen Verpflichtungen. Mit anderen Worten: Der Bundesrat muss nicht mehr in jedem Fall eine Erklärung über den Verzicht auf die Wiederausfuhr verlangen, es sei denn, dass aussenpolitische, neutralitätspolitische oder sicherheitspolitische Gründe dies erfordern würden.

Verschiedene aufgeworfene Fragen können delikat sein. Zudem kann für Ausnahmeregelungen bei den Bewilligungskriterien ein gewisses Missbrauchsrisiko sich einstellen. Das Neutralitätsrecht und die Guten Dienste stehen zusätzlich auf dem Spiel. Dennoch kann der Revision zugestimmt werden. Wenn man bedenkt, dass die Schweiz mehr als 80% ihres Kriegsmaterials in europäische Partnerstaaten exportiert und zudem bestrebt ist, die Integration unserer Rüstungsindustrie in internationale Wertschöpfungsketten aufrechtzuerhalten, drängt sich die Zustimmung geradezu auf. Unsere Sicherheit und die Glaubwürdigkeit unserer bewaffneten Neutralität erfordern es, dass wir eine wettbewerbsfähige Rüstungsindustrie in der Schweiz erhalten können. Die Neutralität der Schweiz setzt voraus, dass sie ihre Sicherheit eigenständig gewährleisten kann. Eine glaubwürdige Neutralität erfordert eine einsatzfähige Armee und entsprechende Sicherheitskapazitäten im Inland. Gehen diese verloren, nimmt die Abhängigkeit von anderen Staaten zu.

Für die Schweizer Hersteller von Rüstungsgütern und solchen mit doppeltem Verwendungszweck ist es von entscheidender Bedeutung, ihre Produkte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch ins Ausland exportieren zu können. Der Inlandsmarkt allein ist zu klein, um eine Rüstungsindustrie aufrechtzuerhalten. Eine unabhängige Rüstungsbasis ist jedoch unerlässlich für die Verteidigungsfähigkeit unserer Armee und damit für die Sicherheit des Landes, die wiederum ein wichtiger Trumpf des Wirtschaftsstandorts Schweiz ist.

Die Verteidigungsfähigkeit erfordert eine solide industrielle Basis

„Eine Armee, die einsatzfähig ist und langfristig bestehen kann, benötigt eine leistungsfähige industrielle Basis im Verteidigungsbereich“, erklärt der Bundesrat in seinen Leitlinien für die Stärkung der Verteidigungsfähigkeit der Schweiz und in seiner Rüstungspolitik. Aufgrund des kleinen Binnenmarktes ist die Industrie auf Exportmärkte angewiesen. Ohne Exporte läuft sie Gefahr, ihre wesentlichen industriellen Kompetenzen zu verlieren, aus den internationalen Lieferketten ausgeschlossen zu werden und zunehmend vom Ausland abhängig zu werden. Die Revision des Kriegsmaterialgesetzes schafft die notwendigen Voraussetzungen für den Export, um die industrielle Basis zu erhalten. Die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie ist Teil der technologischen und industriellen Basis der Schweiz. Sie sichert hochqualifizierte Arbeitsplätze und wichtiges technisches Know-how, fördert Forschung und Ausbildung und trägt dazu bei, sicherheitsrelevante Kompetenzen im Land zu erhalten.

Es sei nochmals daran erinnert, dass die Schweiz in der Sicherheitspolitik eng mit ihren europäischen Partnern zusammenarbeitet. Ein klarer und verlässlicher Rechtsrahmen ist eine wichtige Grundlage für diese Zusammenarbeit. Die Anpassung des Gesetzes sorgt für mehr Klarheit bei der Abwicklung von Exporten und stärkt die Verlässlichkeit der Schweiz gegenüber ihren Partnern, ohne dabei die bestehenden Kontrollmechanismen aufzugeben. Auch nach der Gesetzesänderung bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und Bewilligungsverfahren streng. Jeder Export wird weiterhin im Einzelfall geprüft und nur bewilligt, wenn die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind. Die politische Kontrolle über die Ausfuhr von Kriegsmaterial bleibt somit gewährleistet.



Olivier Rau,
Directeur de la politique et du partenariat social

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