- Geschäfte und Beratungen, Parlament, Regulierung - Markus Hugentobler
KI – Nicht für alles braucht es ein neues Gesetz
Der Bundesrat hat davon Abstand genommen, die Regelungen der KI-Verordnung der EU zu übernehmen. Er setzt auf die Annäherung an die KI-Konvention des Europarates. Man hört jedoch bereits Stimmen, dass der Umgang mit KI auch in der Schweiz gesetzlich strenger geregelt werden müsse, weil die bestehenden Bestimmungen nicht genügten. Doch ein neues Gesetz ist unnötig.
Die KI-Verordnung der EU und ihre Auswirkungen auf die Schweiz
Die KI-Verordnung der EU, welche seit August 2024 schrittweise in Kraft gesetzt wird, ist die weltweit erste umfassende gesetzliche Regelung für KI. Ziel ist es, die Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit und die Grundrechte zu mindern. Die Vorschriften schützen auch die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Umwelt. Die KI-Verordnung unterscheidet vier Risikostufen: „Verbotene KI-Systeme“ wie das Social Scoring, „Hochrisiko-KI-Systeme“ wie die Bearbeitung biometrischer Daten, „KI-Systeme mit limitiertem Risiko“ wie Textgeneratoren und „KI-Systeme mit minimalem Risiko“ wie KI-Computerspiele. Die KI-Verordnung verfolgt auch das Ziel, eine globale Harmonisierung von Produktstandards zu erreichen. Kurz: Die KI-Verordnung der EU will Vertrauen in die KI-Systeme herstellen und deren ethisch vertretbaren Einsatz sicherstellen.
Für bestimmte KI-Anwendungen werden besondere Transparenzverpflichtungen eingeführt, u.a. wenn eine klare Manipulationsgefahr besteht, wie bei der Verwendung von Chatbots oder Deepfakes. Den Nutzenden sollte stets bewusst sein, dass sie es mit einer Maschine zu tun haben. Nicht in der KI-Verordnung geregelt sind dagegen so wichtige Punkte wie Datenschutz und Geheimnisschutz, Urheberrecht und Trainingsdaten sowie die Schutzfähigkeit von Ergebnissen.
Der Rechtsrahmen gilt gemäss Wortlaut in der Verordnung sowohl für öffentliche als auch für private Akteure innerhalb und ausserhalb der EU, sofern das KI-System in der Union in Verkehr gebracht wird oder seine Verwendung Auswirkungen auf Menschen in der EU hat. Der territoriale Anwendungsbereich der KI-Verordnung folgt dem sogenannten Marktortsprinzip. Das bedeutet, dass alle Anbieter die Vorgaben der Verordnung einhalten müssen – unabhängig davon, ob diese Anbieter in der EU oder in einem Drittland wie der Schweiz niedergelassen sind. Für eine Vielzahl von Schweizer Unternehmen sind die Vorgaben der KI-Verordnung demnach zumindest faktisch von Belang.
Technologieneutrales Schweizer Datenschutzgesetz
Im Gegensatz zur KI-Verordnung der EU und der KI-Konvention des Europarates ist der Begriff der künstlichen Intelligenz in der Schweiz bisher nicht abschliessend definiert worden. Das ist mit Blick auf das rechtliche Umfeld konsequent, denn gemäss dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ist das schweizerische Datenschutzgesetz (DSG) direkt auf die KI anwendbar, weil es technologieneutral formuliert ist. Wichtige Fragen betreffend die KI sind bereits heute im DSG geregelt, z.B. die Informationspflicht bei automatisierter Einzelentscheidung (Art. 21 DSG). Weiter setzt ein Profiling eine ausdrückliche Einwilligung voraus (Art. 6 Abs. 7 lit. b und c i.V.m. Art. 5 lit. f und g DSG). Die Bearbeitung biometrischer Daten ist ebenfalls nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zulässig (Art. 6 Abs. 7 lit. a i.V.m. Art. 5 lit. c Ziff. 4 DSG).
Dennoch hört man aus der Politik und aus Datenschutzkreisen bereits Stimmen, dass dies nicht genügen würde und der Umgang mit KI strenger gesetzlich geregelt werden müsse.
Das Zusammenspiel aus rechtlich verbindlichen und unverbindlichen Massnahmen soll der Entwicklung der KI Rechnung tragen.
Sektorbezogene und themenspezifische Anpassungen mittels hard law und soft law
Der Bundesrat hat davon Abstand genommen, ein Regulierungsmonster ähnlich der KI-Verordnung der EU zu schaffen. Dieser strategische Entscheid beruht unter anderem auf einer Analyse der regulatorischen Entwicklungen in 20 ausgewählten Ländern. Am 12. Februar 2025 teilte er mit, er werde bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten, um die KI-Konvention vom 17. Mai 2024 des Europarats zu ratifizieren. Deren Forderungen sind durch das Schweizer Recht bereits grossflächig abgedeckt. Er wird die dafür notwendigen Anpassungen vornehmen, namentlich in den Bereichen Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht. Zudem werden die Aktivitäten zur Regulierung von KI in einzelnen Bereichen wie dem Gesundheitswesen oder dem Verkehr weitergeführt.
Die Regelungen gelten in erster Linie für staatliche Akteure. Private Akteure werden nur dort erfasst, wo eine direkte oder indirekte horizontale Wirkung der Grundrechte unter Privaten besteht (z.B. Pflicht zur Lohngleichheit im Arbeitsverhältnis, Regelungen zur Überwachung am Arbeitsplatz).
Neben der Gesetzgebung werden auch rechtlich nicht verbindliche Massnahmen zur Umsetzung der Konvention erarbeitet. Zu diesen können Selbstdeklarationsvereinbarungen oder Branchenlösungen gehören. Das Zusammenspiel aus rechtlich verbindlichen und unverbindlichen Massnahmen soll einerseits für einen sichereren Rechtsrahmen sorgen und andererseits der raschen Entwicklung und dem Potential der KI Rechnung tragen.
Es braucht eben nicht für alles ein neues Gesetz. Die Schweiz setzt mit ihren punktuellen Anpassungen auf «so viel wie nötig, so wenig wie möglich». Ein weiser Entscheid!