- Arbeitsmarkt, Parlament, Politik, Wirtschaft - Pierre-Gabriel Bieri
Telearbeit: flexiblere Arbeitszeiten sind gewünscht
Telearbeit: flexiblere Arbeitszeiten sind gewünscht. Der Nationalrat wird sich am 23. September mit der parlamentarischen Initiative Burkart befassen, die eine Lockerung der Rahmenbedingungen für Telearbeit fordert. Der von der Mehrheit der Kommission vorgelegte Entwurf ist zu unterstützen. Die Minderheitsanträge zum Text des Erlasses, mit denen die vorgesehenen Erleichterungen erschwert oder geschwächt werden sollen, sind abzulehnen. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass viele Arbeitnehmer flexible Arbeitszeiten wollen.
Bestimmte Bestimmungen des Gesetzes lockern
Die parlamentarische Initiative 16.484 „Lockerung der Rahmenbedingungen für Telearbeit“ wurde im Dezember 2016, also vor gut neun Jahren, eingereicht. Ihr Verfasser, Thierry Burkart, wies darauf hin – mehrere Jahre bevor die Covid-Krise die Telearbeit populär machte –, dass Mitarbeitende, die nach einem freien Zeitplan von zu Hause arbeiten, durch die strengen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit (ArG) in ihren Entscheidungen absurd eingeschränkt werden. Dies insbesondere hinsichtlich der maximalen Arbeitszeit, der Anzahl aufeinanderfolgender Stunden der täglichen Ruhezeit oder der Möglichkeit, am Sonntag zu arbeiten.
Der eingereichte Text forderte eine punktuelle Lockerung von drei Gesetzesartikel des ArG. Die Wirtschaftskommission des Nationalrats beschloss zügig dieser Initiative Folge zu geben. In der Folge verstrichen mehrere Jahre bis das Parlament endlich einen Erlassentwurf ausarbeitete. Zu diesem Entwurf fand 2024 eine Vernehmlassung statt. Dies führte zu einer erneuten Überarbeitung, Änderungen vom Bundesrat und schliesslich einer weiteren Überarbeitung durch die Kommission. Der Nationalrat wird dies während der aktuellen Session – laut Programm am 23. September – beraten.
Die von der Mehrheit der Kommission angenommenen Vorschläge gehen in die richtige Richtung. Sie verdienen die Zustimmung des Plenums. Damit werden Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Sonntagsarbeit im Falle von Telearbeit angemessen gelockert. Diese Erleichterungen gelten nur für Arbeitnehmer über 18 Jahre, die einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit selbst festlegen können und mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, dass sie ihre Arbeitsleistung ganz oder teilweise an einem Ort ausserhalb des Unternehmens erbringen können. Dies schliesst die meisten körperlich anstrengenden Berufe aus.
Keine Änderung des Obligationenrechts erforderlich
Hierzu gibt es mehrere Minderheitsanträge. Fast alle schwächen die vorgesehenen Erleichterungen ab oder erschweren sie; sie sind daher abzulehnen. Besonders die gesetzliche Anforderung an eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Genehmigung der Telearbeit ist abzulehnen. Unbedingt abzulehnen ist auch eine neue weitreichende Gesetzgebung zum Begriff „Telearbeitsvertrag“ im Obligationenrecht (OR). Die aktuellen Bestimmungen des OR genügen, um Betriebsreglemente oder Arbeitsverträge auszuarbeiten, in denen die Bedingungen für Telearbeit (Dauer, Arbeitszeiten, Arbeitsmittel, Kostenerstattung, Recht auf „Nichterreichbarkeit“ usw.) festgelegt sind. Was die Nichterreichbarkeit betrifft, will die Mehrheit der Kommission ausdrücklich im ArG festhalten, dass „der Arbeitnehmer das Recht hat, während der täglichen Ruhezeit und an Sonntagen nicht erreichbar zu sein“; dies ist völlig ausreichend.
Der einzige relevante Minderheitsvorschlag betrifft das Recht auf Telearbeit an Sonntagen: Während die Mehrheit der Kommission dieses Recht auf maximal sechs Sonntage pro Jahr beschränkt, sprachen sich mehrere Kommissionsmitglieder für eine Ausweitung auf neun Sonntage aus.
Eine Vereinfachung und Modernisierung der Arbeitsgesetzgebung liegt sowohl im Interesse der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber.
Arbeitnehmer fordern flexiblere Arbeitszeiten
Nicht zu vergessen ist, dass die Flexibilität der Telearbeitszeiten in der Regel eher von Vorteil für die betroffenen Arbeitnehmern ist, denn für die Arbeitgeber. Diese Flexibilität wird von Arbeitnehmern gefordert, die ihr Berufsleben besser mit ihrem Privat- und Familienleben vereinbaren wollen. Telearbeit ist also keine Forderung der Arbeitgeber, sondern ein Vorteil, den sie bieten müssen, um als Arbeitgeber für die Arbeitnehmer attraktiv zu bleiben.
Schon heute liegt die Vermutung nahe, dass viele Menschen einen Teil ihrer Arbeit abends oder sonntags verrichten, ohne danach zu fragen und ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob dies legal ist oder nicht. Es ist an der Zeit, das Gesetz mindestens teilweise an diese neue Realität anzupassen und den Arbeitnehmern das Recht auf freie Arbeitszeitgestaltung einzuräumen.
Die Erleichterungen, über die der Nationalrat entscheiden wird, sind dringend notwendig. Sie stellen Anpassungen und Verbesserungen des ArG dar. Eines Tages muss man sich der Grundsatzfrage nach einer vollständigen Überarbeitung des Arbeitsgesetzes stellen: Dieses wurde anno dazumal zum Schutz von Arbeitnehmern konzipiert, die zu regulären Arbeitszeiten an Maschinen arbeiteten. Für eine Industrie, die sich weiterentwickelt hat, und für eine Wirtschaft, in der drei Viertel der Erwerbstätigen im Dienstleistungssektor arbeiten, sind diese Vorstellungen von starren Arbeitszeiten überholt. Eine Vereinfachung und Modernisierung der Arbeitsgesetzgebung liegt also sowohl im Interesse der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber.